Umzug in Deutschland, Europa und weltweit
3. Familiengeneration
Professionelle Beratung
AGB
AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Leistungen

1.1. Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach erforderlich halten dürfte.
1.3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstanden Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.
1.4. Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-. Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Soweit Leistungen vertraglich vereinbart werden, die nicht teil des Frachtvertrags sind, ist die Haftung auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsgrenze gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines Personals oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei Leistung zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

2. Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

3. Beauftragter

Dritte Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

4. Trinkgelder

Trinkgelder werden nicht auf die Rechnung angerechnet.

5. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugsvergütung hat, weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung direkt an den Möbelspediteur zu zahlen.

6. Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders

6.1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

7. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die Rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

8. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform Ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.

9. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich Mitgenommen oder stehengelassen wird.

10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

10.1. Der Rechnungsbetrag ist sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig uns in bar oder durch Vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des Möbelspediteur zu bezahlen.
10.2. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.
10.3. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung der Fracht Uns der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt eine Pfandverwertung nach den Gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
10.4. §419 HGB findet entsprechende Anwendung.

11. Lagerung - Für Lagerung gelten ergänzend folgende Bestimmungen

11.1. Bei Lagerung ist der Einlagerer darüber hinaus verpflichtet den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer Oder explosionsgefährliche oder strahlende zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder Überhaupt solche Güter, welche Nachteile für und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten Lassen, Gegenstand des Vertrags werden sollen.
11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder –fremden Lagerräumen; den Lagerräumen Stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagere und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei Stückzahlmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einem Container verbracht werden, diese dort verschlossen Gelagert wird.
11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrags und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerung, erfolgen auf dem Lagerschein Oder dem Lagerverzeichnis entsprechende Abschreibungen.
11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrags mit Verzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorliegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis Zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erstellen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.
11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in Seiner Begleitung als Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag Und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen
11.6 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Text oder Schriftform Mitzuteilen. Er kann sich nicht auf fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen , die der Lagerhalter an die letzte Bekannte Anschrift gesandt hat.
11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungsmitteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschrift auf den Lager gut betreffenden Schriftstücken oder Die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit Unbekannt, das die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrags nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf www.amoe.de/ALB aufrufbar.

12. Rücktritt und Kündigung

12.1. Bei Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht Kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
12.2. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen, Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht seiner Risikobereich zuzurechnen sind entweder:
12.2.1. Die vereinbarte Fracht, dass etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen verlangen. Auf anderwärtig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
12.2.2. Oder pauschal dein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.

13. Gerichtsstand

13.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
13.2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder Seinen Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagehebung nicht bekannt ist.

14. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

15. Datenschutz

Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und Vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und Handelsrechtlichen

Die Haftung des Möbelspediteurs

Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gemäß 451 g HGB

Der Möbelspediteur haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Haftungsgrundsätze finden auch bei Grenzüberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland Anwendung, selbst wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden. Die Haftungsbestimmungen gelten für Einlagerung, bei denen der Einlagerer ein Verbraucher ist, entsprechend. 

l. Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des gutes entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet.

ll. Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitungen der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges Zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personalschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zählen wäre.

lll. Wertsatz

Hat der Möbelspediteur für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

lV. Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das der Möbelspediteur selbst bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte.

V. Besondere Haftungsausschlussgründe

(1) Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere oder Urkunden; 
2. ungenügende Verpackungen oder Kennzeichnung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
4. Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von gut, dessen Größe oder Gewicht den sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
6. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;
Kernenergie und an Radioaktiven oder durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren Entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründen nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen Obliegende Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat. 
(2) Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden der durch Kernenergie und an Radioaktiven oder durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.

Vl. Geltung der Haftungsbefreiungen und - Begrenzungen

(1) Die Haftungsbefreiungen und - Beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus Außerverträglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern der Möbelspediteur nicht Vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. 
(2) Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -Beschränkungen gelten auch für das Personal des Möbelspediteurs. 

Vll. Ausführender Möbelspediteur

Beauftragt der Möbelspediteur für den Umzug einen anderen ausführenden Möbelspediteur, so haftet dieser in gleicher Weise wie der beauftragte Möbelspediteur, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der ausführende Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.

Vlll. Transport- und Lagerversicherung

Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu Versichern. Der Möbelspediteur schließt auf Wunsch des Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine transport- oder Lagerversicherung ab.

lX. Schadensanzeige

Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten: (1) Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sollten bei Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll genau festgehalten werden. Solche Schäden oder Verluste sind dem Möbelspediteur spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform (E-Mail, Brief, Fax) anzuzeigen. 
(2) Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung ebenfalls detailliert in Textform angezeigt werden.
(3) Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche.
(4) Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls runter.
(5) Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden Möbelspediteur, die ihren Aussteller erkennen lässt.

Die Haftung des Lagerhalters

Der Lagerhalter haftet für Schäden und Verluste nach dem Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen der §475 ff HGB. Seine Haftung ist wie folgt begrenzt:

l. Haftungsgrundsätze

Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch, wenn der Lagerhalter das Gut gemäß §472 Abs.2 HGB bei einem dritten einlagert.

ll. Haftungshöchstbetrag

(1) Die Haftung des Lagerhalters ist auf einen Betrag von 620 Euro pro cbm des Gesamtvolumens des Lagergutes beschränkt.
(2) Der Lagerhalter haftet höchstens mit 250 Euro je Schadensfall.
(3) Die Haftung ist je Schadensereignis auf 1 Mio. Euro begrenzt. Unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis geltend gemacht werden. Bei mehreren Geschädigten haftet der Lagerhalter.

lll. Wertsatz

Hat der Lagerhalter für Verlust des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

IV. Besondere Haftungsauschlussgründe

(1) Der Lagerhalter ist von seiner Haftung befreit, soweit der Schaden auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
a. Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
b. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Einlagerer;
c. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
d. Lagerung von nicht vom Lagerhalter verpacktem Gut in Behältern:
e. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den sofern der Lagerhalter den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
f. Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;
g. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet;
h. Schäden, die durch Kernenergie und an radioaktiven oder durch radioaktiven Stoffe verursacht worden sind.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter Abs.1 lit.A-H bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Lagerhalter kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur Berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat. 

V. Geltung der Haftungsbefreiung und - Begrenzungen

(1)Die Haftungsbefreiungen und - Beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes.
(2) Sie gelten nicht, sofern der Lagerhalter vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
(3)Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und - Beschränkungen gelten auch für das Personal des Lagerhalters.
(4) Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Einlagerer bei Auftragserteilung dem Lagerhalter schriftlich einen höheren Wert für die einzulagernden Güter angibt. Als Haftungsgrenze gilt der angegebene Wert des Gutes als vereinbart. In diesem Fall deckt der Lagerhalter für den Einlagerer eine Versicherung ein. Hierfür entstehende Kosten, ebenso wie auch für gegebenenfalls besondere Sicherungsmaßnahmen, trägt der Einlagerer.
(5) Der Lagerhalter haftet dem aus dem Lagerschein Berechtigten für den Schaden, der daraus entsteht, dass er das Gute ausgeliefert hat, ohne sich den Lagerschein zurückgeben zu lassen oder ohne einen Abschreibungsvermerk einzutragen.

VI. Lagerversicherung

Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. Der Lagerhalter schließt bei Beauftragung durch den Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Lagerversicherung ab.

VII. Schadensanzeige

Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten:
(1) Offensichtliche Schäden, Verlust, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Übergabe, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung in Textform anzuzeigen.
(2) Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 7 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter in Textform anzuzeigen. Hat der Einlagerer selbst die Verpackung des Gutes übernommen, muss er beweisen, dass diese Schäden während der dem Lagergutes entstanden sind.
(3) Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, wo wird vermutet, dass das Gut vollständig und frei von Schäden beim Empfänger angekommen ist.
(4) Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den Lagerhalter.